Privathaftpflicht ab wann gültig

privathaftpflicht ab wann gültig?

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Grundsätzlich ist der Beginn des Versicherungsschutzes das Datum, an dem der Versicherungsnehmer seine erste Beitragszahlung geleistete hat und diese auf dem Konto der Versicherung gutgeschrieben wurde. Die Zahlung wird sofort mit Zugang der Versicherungspolice fällig.

Ist eine Ratenzahlung vereinbart, beginnt der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht mit der Überweisung der ersten Rate. Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu vereinbaren. Diese vorläufige Deckung muss durch die Versicherungsgesellschaft schriftlich bestätigt werden, eine mündliche Zusage besitzt keine Rechtskraft. In den seltenen Fällen, in denen es bei der Privathaftpflicht zu einer vorläufigen Deckungszusage kommt, hängt diese mit besonderen Umständen zusammen, wie sie sich beispielsweise durch einen Versicherungswechsel ergeben können.

Eine vorläufige Deckung besteht auch dann, wenn die Police mit einer Zahlungsaufforderung zugeht und der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist seiner Zahlungsschuld nachkommt. Widerruft der Versicherungsnehmer dem Vertrag während der Widerspruchsfrist von vierzehn Tagen, erlischt, der Versicherungsschutz vollständig.

Start des Versicherungsschutzes − vorläufige Deckung und Deckung

Eine Zahlung gilt dann als fristgemäß, wenn sie unverzüglich nach Eingang der Police mit der Zahlungsaufforderung erfolgt. Begleicht der Versicherungsnehmer seine Rate verspätet, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Die Versicherungsgesellschaft hat behält sich für solche Fälle das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.

Die meisten Versicherer gewähren jedoch eine Dreimonatsfrist inklusive gerichtlicher Aufforderung, bis sie den Rücktritt als endgültig erklären. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft die Einziehung des Beitrags von seinem Konto, gilt die Beitragszahlung als geleistet, wenn das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt über eine ausreichende Deckung verfügt, die Versicherung den Betrag einziehen kann und der Versicherungsnehmer die Einzugsberechtigung nicht zurücknimmt.

Besteht für den Versicherer nicht die Möglichkeit, den Betrag einzuziehen und liegt kein Verschulden durch den Versicherungsnehmer vor, zum Beispiel aufgrund mangelnder Deckung, gilt die Zahlung als rechtzeitig geleistet, wenn der Versicherungsnehmer unmittelbar nach Zugang der Zahlungsaufforderung überweist. In diesem Fall bestand für den Zeitraum zwischen gescheitertem Einzug und Zahlung eine vorläufige Deckung.

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