Die Hauptleistung der Privathaftpflicht Versicherung sind, Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Die Deckungssummen in diesen Bereichen und die Leistungen die darüber hinaus im Versicherungsschutz enthalten sind, unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter teils immens.
Der Ausdruck Haftpflichtversicherung ist etwas irreführend, denn im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht handelt es sich bei der privaten Haftpflichtversicherung nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige Zusatzversicherung.
Der Name rührt von der Verpflichtung zur Regulierung eines verursachten Schadens gemäß § 823 BGB her. Wie bei der Kfz-Haftpflicht sichert die Privathaftpflicht den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen ab, die sich aus der Forderung einer dritten Person aufgrund eines Missgeschicks ergeben. In den neueren Policen sind Familienangehörige und Hausangestellte eingeschlossen, in älteren Policen jedoch nicht immer.
Gemäß deutscher Rechtssprechung gibt es keine Haftungsbegrenzung für Privatpersonen, sodass, je nach Höhe des entstandenen Schadens, eine erhebliche Zahllast entstehen kann. Die Leistungen der Privathaftpflicht richten sich nach der in der Police vereinbarten Deckungssumme. Eingeschlossen sind in die Leistung Schadensersatzansprüche bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Zu den Pflichten die Versicherungsgesellschaften gehören auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Übernahme damit in Zusammenhang stehender Anwalts- und Gerichtskosten.
Die Privathaftpflicht greift jedoch nur, wenn die Schäden im privaten Umfeld verursacht wurden, wie zum Beispiel durch deliktunfähige Kinder, beim Sport, durch die Nutzung des Internets oder auch aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Vorsicht ist bei älteren Policen geboten, denn hier kann es sein, dass die Versicherung nur dann ihre Leistung erbringt, wenn Schäden zum Beispiel von deliktunfähigen Kindern im Rahmen der Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden sind. Das bedeutet, steht die Aufsichtsperson neben dem Kind und es zertrampelt die Brille des Nachbarn, erbringen die Versicherungen keine Leistungen, denn die Aufsichtsperson war zugegen. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Regel nicht gedeckt, genau wie die Internetnutzung.
Generell gilt, dass die Privathaftpflicht nur bei Schäden an fremdem Eigentum und Vermögen sowie bei Personenschäden an einer dritten Person leistet. Sogenannte Eigenschäden, also Schäden am eigenen Eigentum oder der eigenen Person, sind nicht durch den Leistungsumfang geschützt und bedürfen einer anderen Versicherung.
Privathaftpflicht für
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