Bei einem Diebstahl besteht meist gleich aus mehreren Gründen kein Anspruch auf Leistungen einer Privathaftpflicht Versicherung. Zunächst versichert eine Privathaftpflicht gegen Schäden, die ein Versicherter schuldhaft herbeiführt. Bei einem Diebstahl wird der Schaden aber nicht durch den Versicherten selbst, sondern durch einen Dritten verursacht, den Versicherten trifft hier also normalerweise keine Schuld.
Ein Anspruch gegen den Versicherten ließe sich eventuell darauf begründen, dass der Versicherte, beispielsweise durch eine fahrlässige Handlung, den Diebstahl möglich gemacht oder erleichtert hat. Aber auch hier ist eine Leistungspflicht der Versicherung nicht unbedingt gegeben. Kommt es beispielsweise zu einem Diebstahl, weil ein Mieter in einem von mehreren Parteien bewohnten Haus versäumt hat, eine Außentüre ordnungsgemäß zu verschließen, dann liegt möglicherweise ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag vor. Die private Haftpflichtversicherung versichert aber nicht gegen Ansprüche die aus vertraglichen Verpflichtungen resultieren sondern nur gegen solche, die von gesetzlicher Natur sind.
Beim Verlust leihweise überlassener Gegenstände befinden sich die geliehenen Dinge zum Zeitpunkt des Verlustes im Besitz des Versicherten. Daher wird sich die Haftpflichtversicherung in der Regel darauf berufen, dass der Versicherte selbst geschädigt wurde und nicht der eigentliche Besitzer. Somit besteht auch hier kein Leistungsanspruch.
Ein weiterer Grund, warum eine Haftpflichtversicherung bei Diebstahl normalerweise nicht in Regress genommen werden kann, liegt darin, dass diese Art der Versicherung im Allgemeinen grundsätzlich nicht gegen einen Verlust von Dingen versichert, sondern nur gegen eine Beschädigung oder Zerstörung von Sachgütern sowie gegen Personenschäden. Wenn ausschließlich Sachen abhanden kommen, ist die Privathaftpflichtversicherung daher normalerweise der falsche Ansprechpartner.
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