Zu dieser Art von Vermögensschäden gehört zum Beispiel entgangener Gewinn, Verdienstausfall oder aber der Nutzungsausfall bei Maschinen. Diese Vermögensschäden werden in aller Regel nicht über die Privathaftpflicht ersetzt. Um sie regulieren zu können, wird eine spezielle Vermögensschadenhaftpflicht benötigt, wie sie beispielsweise für Rechtsanwälte, Architekten oder Steuerberater. Sie sind oft sogar zum Abschluss einer solchen Versicherung gezwungen, um ihren Beruf ausüben zu können.
Sie schützen damit nicht nur sich, sondern auch ihre Kunden und Mandanten, die durch einen Vermögensschaden viel Geld verlieren können. Unechte Vermögensschäden hingegen werden durchaus von der Privathaftpflicht ersetzt, denn sie stehen in engem Zusammenhang mit dem eigentlichen Personen- oder Sachschaden. Man spricht hierbei oft auch von Folgeschäden.
Wurde beispielsweise bei einem Unfall ein Auto beschädigt und der Betroffene kann hierdurch wichtige Geschäftstermine nicht wahrnehmen oder muss gar einen gebuchten Flug umbuchen oder stornieren, können enorme Schadenersatzsummen entstehen. Diese sind als Folgeschäden über die Privathaftpflicht gedeckt und werden entsprechend übernommen.
Für die Privathaftpflicht gilt es also in jedem Fall, die Vermögensschäden individuell zu prüfen, um deren Rechtmäßigkeit feststellen zu können. Sollte der jeweilige Schaden nicht im Zusammenhang mit einem Sach- oder Personenschaden stehen, wird die Privathaftpflicht die Regulierung ablehnen. In einem solchen Fall müsste der Schaden dann privat übernommen werden.
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