Privathaftpflicht Wasserschaden

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Wasserschäden in einer Wohnung können erhebliche Kosten verursachen. Das austretende Wasser kann nämlich zum einen das auf dem Boden verlegte Laminat oder den Teppich beschädigen, zum anderen können auch Tapeten in Mitleidenschaft gezogen werden. Sollte der Wasserschaden längere Zeit unbemerkt bleiben, können sogar die Tapeten in der darunter liegenden Wohnung beschädigt werden.

In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Wasserschaden im Gebäude vom Verursacher zu tragen und zu regulieren ist. Wenn jedoch Leitungswasser aus Zu- und Ableitungen ausgetreten ist, muss die Wohngebäudeversicherung den Schaden übernehmen.

In einem konkreten Fall hatte eine Mieterin beim Anschluss ihrer Spülmaschine versehentlich den Überlauf gelöst, sodass hier Wasser austreten konnte. Dieses Wasser floss nun unkontrolliert aus, verursachte in der Wohnung der Mieterin eine Wasserlache und beschädigte hierbei den verlegten Laminatboden. Gleichzeitig suchte sich das Wasser seinen Weg durch den Zimmerboden und verursachte in der darunter liegenden Wohnung ebenfalls enorme Schäden.

Mit Blick auf die Gebäudeversicherung lehnte die Privathaftpflicht nun die Regulierung des Schadens ab. Grundsätzlich ist für Leitungswasserschäden die Wohngebäudeversicherung zuständig und muss sich daher um die Reparatur der beschädigten Sachen kümmern. Sie kann jedoch von der Verursacherin Schadenersatz fordern. Dieser Schadenersatz ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Gebäudeversicherung über die Miete finanziert wird, was in den meisten Verträgen der Fall ist. Dann muss die Gebäudeversicherung den Wasserschaden in der Wohnung der Mieterin allein übernehmen. Anders sieht es jedoch in der darunterliegenden Wohnung aus.

Sollte der Mieter über eine Hausratversicherung verfügen, wird diese sich um die Schadenregulierung kümmern und die Verursacherin ggf. in Regress nehmen. Sollte keine Hausratversicherung vorhanden sein, wird der Mieter dieser Wohnung die Verursacherin zu Schadenersatz verklagen. Dieser Wasserschaden müsste dann von der Privathaftpflicht in vollem Umfang übernommen werden.

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