Privathaftpflicht kündigen und Kündigungsfristen

privathaftpflicht kündigen und Kündigungsfristen

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Grundsätzlich gibt es bei der Kündigung einer Privathaftpflicht zwei verschiedenen Arten, und zwar die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.

Ordentliche Kündigung

Der Vertrag einer Privathaftpflicht verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht fristgerecht kündigt. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, bei welcher die Kündigungsfrist eingehalten werden muss. In der Regel beträgt diese Frist drei Monate zum festgeschriebenen Ablauftermin, welcher dem Versicherungsschein zu entnehmen ist. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist es jedoch erforderlich, dass das Kündigungsschreiben drei Monate vor Versicherungsablauf bei der entsprechenden Versicherungsgesellschaft eingegangen ist. Das Datum des Poststempels ist somit ungültig.

Außerordentliche Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es vier verschiedene Kündigungsgründe. Hierzu gehören der Schadenfall, die Beitragserhöhung, der Risikowegfall und der Tod des Versicherungsnehmers.

Wenn im Schadenfall ein berechtigter Schaden vom Versicherer abgelehnt wurde, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag binnen eines Monats nach Ablehnung des Schadens zu kündigen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Versicherungsgesellschaft, welche sich an die gleichen Kündigungsfristen zu halten hat. Die Kündigung kann dann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode erfolgen.

Erhöht die Versicherungsgesellschaft die Beiträge, obwohl die Leistungen identisch bleiben, so besitzt der Versicherungsnehmer ein so genanntes Sonderkündigungsrecht. Hierfür muss der Versicherte seine Kündigung, binnen eines Monats nach Unterrichtung der Erhöhung, bei der Versicherungsgesellschaft einreichen.

Ein weiterer Kündigungsgrund liegt bei einem Risikowegfall oder einer Doppelversicherung vor. Dies bedeutet, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise mit einem Partner zusammenziehen möchte, welcher ebenfalls eine Privathaftpflicht besitzt, dann kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden, und zwar mit sofortiger Wirkung. Anschließend wird der andere Partner kostenfrei in den bestehenden Versicherungsvertrag aufgenommen, wobei es darauf ankommt, ob kein Single- oder Spezialtarif vorliegt.

Selbstverständlich kann eine Privathaftpflicht beim Tod des Versicherungsnehmers gekündigt werden. Hierbei wird der Todestag als Kündigungsdatum gültig und es entfallen sämtliche Kündigungsfristen.

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